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   OLG Hamm, 02.01.2012 - I-6 W 74/11   

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https://dejure.org/2012,371
OLG Hamm, 02.01.2012 - I-6 W 74/11 (https://dejure.org/2012,371)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.01.2012 - I-6 W 74/11 (https://dejure.org/2012,371)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Januar 2012 - I-6 W 74/11 (https://dejure.org/2012,371)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aussetzung wegen Strafverfahren, Ermessen, Begründung der Aussetzungsentscheidung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO § 149; ZPO § 252
    Aussetzung wegen Strafverfahren, Ermessen, Begründung der Aussetzungsentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148
    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 2310
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 24.10.1997 - 22 W 59/97
    Auszug aus OLG Hamm, 02.01.2012 - 6 W 74/11
    Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss ausreichende Erwägungen zur Ermessensausübung erkennen lassen (BGH Beschl. v. 17.11.2009 - VI ZB 58/08 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531; OLG Bremen Beschl. v. 16.12.2010 -2 W 114/10).

    So ist bei einem schon weit fortgeschrittenen Strafverfahren eine Aussetzung eher vertretbar, als bei einem noch im Anfangsstadium befindlichen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531).

    Ein Ausnahmefall, dass sich die relevanten Ermessenserwägungen zweifelsfrei aus der Akte erschließen lassen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531) liegt - schon angesichts der fehlenden Erkenntnisse zum gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens - nicht vor.

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZB 58/08

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Erledigung eines Strafverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 02.01.2012 - 6 W 74/11
    Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss ausreichende Erwägungen zur Ermessensausübung erkennen lassen (BGH Beschl. v. 17.11.2009 - VI ZB 58/08 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531; OLG Bremen Beschl. v. 16.12.2010 -2 W 114/10).

    Es fehlt aber an einer Abwägung der Tatsachen, die eine Aussicht auf bessere Erkenntnis im Strafverfahren eröffnen, mit den achtenswerten Interessen der Klägerin an einer alsbaldigen Entscheidung über sein Begehren, also ihrem Interesse an der Beachtung des Beschleunigungsgebots (vgl. BGH Beschl. v. 17.11.2009 - VI ZB 58/08; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2534; OLG Frankfurt VersR 2002, 635).

  • OLG Frankfurt, 01.02.2001 - 24 W 5/01

    Aussetzung eines Zivilprozesses bis zur Erledigung eine Strafverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 02.01.2012 - 6 W 74/11
    Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht nur nachzuprüfen hat, ob das -- erstinstanzlich tätige -- Gericht die Maßstäbe erkannt und seiner Ermessensentscheidung zugrundegelegt hat, die nach dem Zweck der Vorschrift "einschlägig" sind, welche die Ermessensentscheidung eröffnet (OLG Frankfurt VersR 2002, 635; LArbG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 06.01.2011 - 7 Ta 2606/10 - juris).

    Es fehlt aber an einer Abwägung der Tatsachen, die eine Aussicht auf bessere Erkenntnis im Strafverfahren eröffnen, mit den achtenswerten Interessen der Klägerin an einer alsbaldigen Entscheidung über sein Begehren, also ihrem Interesse an der Beachtung des Beschleunigungsgebots (vgl. BGH Beschl. v. 17.11.2009 - VI ZB 58/08; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2534; OLG Frankfurt VersR 2002, 635).

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2010 - 5 W 155/10

    Rechtsstreit: Verfahrensaussetzung bei Bedeutungslosigkeit der Straftat für die

    Auszug aus OLG Hamm, 02.01.2012 - 6 W 74/11
    Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil die entstandenen Kosten einen Teil der Kosten des Rechtsstreits darstellen, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO von der in der Sache unterliegenden Partei zu tragen sind (OLG Saarbrücken Beschl. v. 21.06.2010 - 5 W 155/10; LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Zöller-Greger ZPO 28. Aufl. § 252 Rdn. 3).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2011 - 7 Ta 2606/10

    Aussetzung wegen Ermittlungsverfahrens - Beschleunigungsgrundsatz

    Auszug aus OLG Hamm, 02.01.2012 - 6 W 74/11
    Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht nur nachzuprüfen hat, ob das -- erstinstanzlich tätige -- Gericht die Maßstäbe erkannt und seiner Ermessensentscheidung zugrundegelegt hat, die nach dem Zweck der Vorschrift "einschlägig" sind, welche die Ermessensentscheidung eröffnet (OLG Frankfurt VersR 2002, 635; LArbG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 06.01.2011 - 7 Ta 2606/10 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.1980 - 4 W 34/80

    Strafbare Handlung; Prozeßökonomie; Beschwerde; Ermessensspielraum

    Auszug aus OLG Hamm, 02.01.2012 - 6 W 74/11
    Es fehlt aber an einer Abwägung der Tatsachen, die eine Aussicht auf bessere Erkenntnis im Strafverfahren eröffnen, mit den achtenswerten Interessen der Klägerin an einer alsbaldigen Entscheidung über sein Begehren, also ihrem Interesse an der Beachtung des Beschleunigungsgebots (vgl. BGH Beschl. v. 17.11.2009 - VI ZB 58/08; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2534; OLG Frankfurt VersR 2002, 635).
  • OLG Bremen, 16.12.2010 - 2 W 114/10

    Anforderungen an die Begründung der Aussetzung des Zivilverfahrens

    Auszug aus OLG Hamm, 02.01.2012 - 6 W 74/11
    Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss ausreichende Erwägungen zur Ermessensausübung erkennen lassen (BGH Beschl. v. 17.11.2009 - VI ZB 58/08 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531; OLG Bremen Beschl. v. 16.12.2010 -2 W 114/10).
  • OLG Dresden, 19.12.2014 - 5 W 1291/14

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Zivilverfahrens bis zum Abschluss der

    Der Beschluss muss in seiner Begründung ausreichende Erwägungen zur Ermessensentscheidung enthalten, weil nur dann ihre Richtigkeit für die Parteien des Rechtsstreites und für das Beschwerdegericht nachprüfbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2009, aaO.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2010, 12 W 62/09, NJW-RR 2010, 787; OLG Hamm, Beschl. v. 02.01.2012, 6 W 74/11; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 06.06.2012, 19 W 26/12, NJW-RR 2013, 184).
  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

    Das Beschwerdegericht darf bei Vorliegen von Ermessensfehlern die Aussetzungsentscheidung lediglich aufheben (OLG Düsseldorf, NJW 1980, 2534; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 6 W 74/11, BeckRS 2012, 02310; LAG Köln, Beschluss vom 30. August 2012 - 12 Ta 197/12, BeckRS 2012, 73390).
  • LAG Köln, 30.08.2012 - 12 Ta 197/12

    Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 149 ZPO

    Die Entscheidung des Gerichts ist gemäß § 252 ZPO, § 78 S. 1 ArbGG durch das Beschwerdegericht nur auf das Vorliegen des Aussetzungsgrundes und auf Ermessensfehler hin nachzuprüfen (vgl. Zöller-Greger, 29. Auflage, ZPO, § 252 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04, MDR 2006, 704; OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2012, 6 W 74/11, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2011, 7 Ta 2606/10, juris).

    Da die Voraussetzungen für die Ausübung des Aussetzungsermessens vorliegen, das Beschwerdegericht seine eigenen Ermessenserwägungen aber nicht an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen darf (vgl. Zöller-Greger, 29. Auflage, ZPO, § 252 Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2012, 6 W 74/11, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2011, 7 Ta 2606/10, juris), ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung über den Aussetzungsantrag an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

  • LAG Hessen, 25.03.2014 - 2 Ta 41/14

    Begründung eines Aussetzungsbeschlusses

    Das Beschwerdegericht darf hingegen seine eigenen Ermessenserwägungen nicht an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2012 - I-6 W 74/11 - zitiert nach Juris Rdnr. 8).
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